Deutscher Campingclub Landesverband
Südwestfalen
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Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (§ 4 FeV)Übersicht Einteilung der Fahrerlaubnisskiassen (gem. § 6 FeV)Umstellung von FahrerlaubnissenFührerscheinSchlüsselzahlen im Führerschein
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| Mofas | einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein |
| Krankenfahrstühle | nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle) |
| Sonstige | selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden (andere Fahrzeuge bis 31.12.2000) |
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
| Klasse | Beschreibung |
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A |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit. einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0, 1 6 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A 1 und M. |
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A1 |
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Al Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse Al zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M. |
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B |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt) Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und L. |
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C |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1. |
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C1 |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) |
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D |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1. |
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D1 |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) |
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E |
in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit: Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B
fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der
Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse DIE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.' sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klas- se C1 berechtigt ist. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. |
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L |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wem sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch §58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
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M |
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) |
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T |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer
Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit
Anhängern) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem berechtigen Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L. |
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder Überführung an einen anderen Ort dienen.
Anlage 3 FeV regelt die Umstellung der Fahrerlaubnisse alten Rechts und
Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.
Grundsätzlich bleiben die bisherigen Führerscheine mit gewissen Ausnahmen
gültig.
Auszug:
| FE-Klasse alt | Datum der Erteilung der FE | unbeschr.FE neu |
| 1 | vor dem 1. 1 2.54 | A,A1,B,M,L |
| 1 | nach dem 30.11.54 | A,A1,M,L |
| 2 | vor dem 1. 12.54 | A,A1,B,BE,C1,C1E,CE,M,L,T |
| 2 | vor dem 1.4.80 | A1,B,BE,C1,C1 E,C,CE,M,L,T |
| 2 | nach dem 31.3.80 | B;BE;C1,C1E,C,CE,M,L,T |
| 3 | vor dem 1.12.54 | A,A1,B,BE,C1;C1E,M,L |
| 3 | vor dem 1.4.80 | A1,B,BE,C1,C1E,M,L |
| 3 | nach dem 31.3.80 | B,BE,C1,C1E,M,L |
| 4 | vor dem 1.4.80 | A1,M,L |
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