|

| |
Technik
Transport von Flüssiggasflaschen in
Kraftfahrzeugen
Flaschen nur kurzzeitig im PKW
befördern
Aus Ladungssicherungs- und lüftungstechnischen
Gründen sind PKW für die Beförderung von Flüssiggasflaschen normalerweise nicht
geeignet. Die Beförderung von Flaschen in einem PKW sollte deshalb nur
ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen.
Leere Flaschen wie volle behandeln
Leere Flaschen wie volle behandeln, weil sich in
leeren, ungereinigten Flaschen immer eine Restmenge Gas befindet.
Motor abstellen.
Beim Be- und Entladen Motor abstellen.
Rauchen verboten
Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der
Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten.
Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist bei
Ladearbeiten und während des Transports verboten.
Ventilschutz
Volle und leere Flaschen müssen immer mit
Verschlussmuttern und mit einem Ventilschutz (z. B. Schutzkappen, -kragen, -
kisten) versehen und das Ventil zugedreht sein.
Sicherung der Flaschen
Flaschen müssen gegen unbeabsichtigte
Lageveränderung - auch beim Bremsen und Kurvenfahren - gesichert sein. Hierzu
können beispielsweise Gurte verwendet werden. Sie können stehend oder liegend -
quer zur Fahrtrichtung - geladen werden.
Ausreichende Belüftung
Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen.
Bei Beförderung in einem PKW, vorzugsweise in einem PKW-Kombi, kann die
Durchlüftung sichergestellt werden, wenn zum Beispiel mit: - geöffnetem Fenster
oder - eingeschaltetem Lüftungsgebläse gefahren wird.
Gefahrzettel
Volle und leere Flaschen müssen mit dem
Gefahrzettel versehen sein.
Beförderungspapier
Ein Beförderungspapier ist bis 333 kg
Bruttomasse nicht notwendig.
Stand: 04/96
Deutscher Verband Flüssiggas e.V.,
|